Neue Corona-Schutzverordnung ab morgen (01.10.)
Veröffentlicht: Donnerstag, 30.09.2021 15:02
Auch bei uns im Märkischen Kreis gilt ab morgen (1.10.) - wie in ganz NRW - eine neue Corona-Schutzverordnung.
Nach Angaben des Landesgesundheitsministeriums bringt sie, aufgrund der aktuellen Infektionszahlen und der Fortschritte bei den Impfungen, weitere Schritte in Richtung Normalität mit sich. Ganz wichtig: die Maskenpflicht im Freien fällt weg - also unter anderem in Warteschlangen und Kassenbereiche, sowie bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern. Trotzdem wird die Maske empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände mehr zwingend erforderlich, sondern nur noch empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
1. Keine Maskenpflicht im Freien mehr
Die neue Coronaschutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war. Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischer weise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.
2. PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden
Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
3. Mehr Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen wird.
4. Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben
In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich; vielmehr wird die Einhaltung des Abstands oder Trennwände lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes. Die aktuelle Coronaschutzverordnung findet ihr nochmal hier.