Rundfunkgebühren im Studium: Was ist zu beachten?

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Wohnung, WG, Wohnheim

München (dpa/tmn) - Wer in ein Studium startet, muss sich um viele Dinge kümmern, die zuvor vielleicht noch die Eltern übernommen haben. Ziehen Studis zum Beispiel in die erste eigene Wohnung, müssen sie sich auch mit dem Rundfunkbeitrag auseinandersetzen. Welche Regeln gelten? Die Verbraucherzentrale Bayern klärt auf.

Grundsätzlich gilt: Wer in einer Wohnung gemeldet ist, muss den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro zahlen - und zwar unabhängig davon, ob man aus dem In- oder Ausland kommt. Die VZ Bayern rät, sich zeitnah um die Ummeldung zu kümmern. 

Wer zahlt in der WG und im Wohnheimzimmer?

Wer nicht in eine eigene Wohnung, sondern in eine Wohngemeinschaft (WG) zieht, sollte klären, wer das Konto beim Beitragsservice hat und den monatlichen Betrag überweist. Der Rundfunkbeitrag fällt nämlich pro Wohnung an, nicht pro Person. Alle anderen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner können sich beim Beitragsservice abmelden. Das geht - ebenso wie eine Anmeldung - unkompliziert online.

Übrigens: Auch wer ein Zimmer im Studierendenwohnheim mietet, muss den monatlichen Rund­funk­beitrag zahlen. Vorausgesetzt, das Zimmer geht von einem allgemein zugänglichen Flur ab. Es gilt dann laut Beitragsservice als Wohnung – auch wenn es kein eigenes Bad und keine eigene Küche gibt.

Bafög-Empfänger: Befreiung auf Antrag möglich

Studierende, die Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III erhalten, können den Infos der Verbraucherzentrale zufolge vom monatlichen Beitrag freigestellt werden. Auch hierfür gibt es Anträge auf der Webseite des Beitragsservices sowie eine Zusammenfassung wichtiger Fragen und Antworten für Studierende.

Die Verbraucherzentrale Bayern rät, den Rundfunkbeitrag vierteljährlich per SEPA-Lastschrift zu bezahlen. So vermeiden Studierende unangenehme Mahnungen und Extrazahlungen.

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