Schwimmbäder im Märkischen Kreis gegen Eltern am Handy

Immer wieder sorgen Eltern für Ärger, die im Schwimmbad auf ihr Smartphone schauen, anstatt ihrer Aufsichtspflicht nachzugehen. Die Schwimmbäder im Märkischen Kreis reagieren nun darauf.

© Kimberly Bolinius / Radio MK

Smartphone statt Aufsichtspflicht im Märkischen Kreis

Die Kinder planschen im Freibad, die Eltern starren auf das Smartphone und achten nicht darauf, ob ihre Kinder im Wasser in Gefahr geraten: Das ist keine Seltenheit. Auch bei uns im Märkischen Kreis passiert das häufiger. Claudia Bösterling ist Schwimm-Meisterin im Freibad Friedrichstal in Neuenrade. Sie sagt, dass immer mehr Eltern sich völlig auf den Schwimm-Meister verlassen. Sie würden nur noch auf das Handy und nicht mehr nach ihren Kindern schauen.

Konsequenzen im Freibad in Neuenrade

Wenn Eltern auf ihr Handy anstatt auf ihre Kinder schauen, spricht die Neuenrader Schwimm-Meisterin zunächst eine Verwarnung aus. Hilft das nicht, muss die Familie das Bad verlassen. Durch das Hausrecht darf die Schwimmbadleitung Familien vom Freibadbetrieb ausschließen. Im Neuenrader Freibad weisen neuerdings sogar Hinweisschilder am Eingang Eltern auf ihre Aufsichtspflicht hin.

Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen sagt:

"Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsvorkehrungen – z. B. der Einsatz von qualifiziertem Aufsichtspersonal – auch der Sicherheit der Kinder im Schwimmbad. Bei Kleinkindern gibt es die Besonderheit, dass die Begleitung einer geeigneten Begleitperson gefordert wird. In der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ ist eine Begleitung für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vorgesehen. Die Altersgrenze wird in der Praxis von den Betrieben jedoch teilweise individuell gehandhabt. Diese Begleitperson ist verantwortlich für die Aufsicht über die Kinder. D. h., sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder nicht selbst in Gefahr bringen."

Natürlich sind die Regeln in den verschiedenen Schwimmbädern individuell. Jeder Betreiber darf seine eigene Hausordnung aufsetzen und auch Konsequenzen ziehen, wenn sich nicht daran gehalten wird. (DaB)


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