Tipps für zu teure Pflegeheim-Plätze im Märkischen Kreis

Ein Platz im Pflegeheim wird auch bei uns im Märkischen Kreis immer teurer. Für Menschen, die das nicht mehr aus eigener Tasche bezahlen können, gibt es jetzt Tipps.

© Märkischer Kreis

Platz in Pflegeheim im Märkischen Kreis wird teurer

In NRW sind die Kosten für die Unterbringung in Pflegeheime in den letzten Monaten auf durchschnittlich knapp 3000 Euro pro Monat gestiegen. Damit werden die Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten gedeckt. Weil viele Menschen das nicht mehr aus eigener Tasche bezahlen können, gibt es jetzt Tipps von der Verbraucherzentrale NRW für staatliche Unterstützung. Zum Beispiel zum "Wohngeld", dem "Pflegewohngeld" oder auch der "Hilfe zur Pflege".

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Mietkosten. Auch Heimbewohner:innen haben hierauf unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch. Wohngeld gibt es, wenn die Mietkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden können. Die Berechnung des Einkommens erfolgt individuell. Als Vermögen gelten Ersparnisse, Grundbesitz oder andere Werte. Das Schonvermögen liegt in der Regel bei 60.000 Euro, bei Partnern sind es 90.000 Euro. Das bedeutet, dass ein Vermögen bis zu dieser Summe bei der Berechnung außen vor bleibt und geschützt ist. In dem Antrag müssen daher die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt werden. Außerdem dürfen Wohngeldbezieher keine anderen Sozialleistungen wie Hilfe zur Pflege beziehen. Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt, richtet sich nach den Mietkosten. Diese ergeben sich aus dem Mietniveau der Region, in der sich das Heim befindet.

Pflegewohngeld

In NRW gibt es das sogenannte Pflegewohngeld. Darüber kann ein Teil der Kosten im Pflegeheim, nämlich die Investitionskosten, ganz oder teilweise finanziert werden. Pflegewohngeld können Bewohner:innen eines Pflegeheims ab dem Pflegegrad 2 erhalten, wenn sie einen finanziellen Bedarf haben. Bei der Berechnung des Bedarfs prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Kosten im Pflegeheim zu decken. Auch das Vermögen wird bei der Berechnung herangezogen. Der Schonbetrag liegt hier bei 10.000 Euro, bei Partnern sind es 15.000 Euro. Unter bestimmten Umständen ist weiteres Vermögen geschützt. Dies kann auch eine Immobilie sein, wenn diese angemessen ist und weiterhin vom Partner bewohnt wird. Pflegewohngeld setzt voraus, dass eine Lücke nur in Höhe der Investitionskosten besteht. Die eigenen finanziellen Mittel müssen also ausreichen, um die anderen Kosten selbst zu bezahlen.

Hilfe zur Pflege

Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die restlichen Kosten im Pflegeheim zu finanzieren, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Das Sozialamt prüft auch hier zunächst, ob ein Bedarf besteht. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Für die Heimkosten muss bis auf wenige Ausnahmen das gesamte Einkommen und Vermögen genutzt werden. Außen vor bleibt ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro, bei zwei Personen in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem wird unter bestimmten Voraussetzungen weiteres Schonvermögen berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall auch eine Immobilie sein.

Antragstellung für Hilfen im Märkischen Kreis

Alle drei staatlichen Hilfen sollten frühzeitig beantragt werden. Denn die Leistungen werden immer nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt – also in keinem Falle rückwirkend. Alle drei staatlichen Hilfen sind beim Sozialamt zu beantragen. Entsprechende Formulare zur Antragstellung gibt es dort auch online. Wer unsicher ist, kann die Pflegeeinrichtung, das Sozialamt, Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte um Unterstützung bitten. Bei konkreten Fragen rund um Einkommen und Vermögen, wie zum Beispiel zur Berechnung des Einkommens, Rückforderung von Schenkungen oder zum Schonvermögen ist es ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht zu kontaktieren.

Als Information gibt es eine 14-seitige Broschüre „Kosten im Pflegeheim“. Die ist kostenfrei in der Beratungsstelle in Iserlohn am Theodor-Heuss-Ring 5 erhältlich. Mehr zu Pflegeheimkosten und staatlichen Hilfen gibt es auf www.verbraucherzentrale.nrw.

Mindestlohn für Pflegekräfte steigt

Ein Grund für höhere Kosten könnte der Mindestlohn für Pflegekräfte in der Altenpflege sein, der steigen soll. Im Lauf des kommenden Jahres sollen Pflegehilfskräfte 16,10 Euro pro Stunde erhalten. Die Mindestlöhne für die Beschäftigten in der Altenpflege sollen je nach Qualifizierungsgrad der Beschäftigten auf 16,10 Euro bis 20,50 Euro pro Stunde angehoben werden. Das entspricht Steigerungen von bis zu 14 Prozent. Die Anhebung soll in zwei Schritten erfolgen, zum 1. Mai 2024 und dann zum 1. Juli 2025. /DaB

Weitere Meldungen