Einrichtungsbezogene Impfpflicht im MK ab Mitte März
Veröffentlicht: Dienstag, 08.03.2022 12:22
Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht kommt am 15.März und das Gesundheitsamt des Märkischen Kreises hat jetzt alle betreffenden Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser über das weitere Vorgehen informiert. Bis Mitte März müssen diese Einrichtungen den Impf-Status aller Beschäftiten intern klären und auch dokumentieren.
Eine Meldepflicht gilt ausschließlich für nicht immunisiertes Personal und zwar bis zum 31. März. Zum Meldeweg: Alle angeschriebenen Einrichtungen erhalten einen einrichtungsbezogenen Link. Darin können Daten der Einrichtung sowie des nicht immunisierten Personals auf sicherem Wege dem Gesundheitsamt des Kreises übermittelt werden. Weitere Betroffene: Darüber hinaus sind auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe von der Regelung des § 20a IfSG betroffen. Für diese wird spätestens ab dem 15. März ein Authentifizierungsverfahren über die Homepage des Märkischen Kreises angeboten. Insgesamt wird mit diesem Meldeverfahren die Datensicherheit, ein geregelter Meldeweg sowie eine einheitliche Datenverarbeitung im Märkischen Kreis sichergestellt. Zum Verfahrensablauf: Der Märkische Kreis wird detailliert etwaige Beschränkungen (zum Beispiel Betretungs- oder Beschäftigungsverbote) prüfen. Bevor das Gesundheitsamt keine endgültige Entscheidung getroffen hat, kommen auf die Einrichtungen und die jeweiligen Mitarbeitenden aus verwaltungsrechtlicher Sicht keine Einschränkungen zu. Wer nach dem 15. März die Tätigkeit im medizinischen und pflegerischen Bereich aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in den Einrichtungen tätig werden. Hintergrundinformationen: Viele weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Bundesgesundheitsministerium im Internet aufgeführt: https://t1p.de/vowls