Entlastung für Schuldner im Märkischen Kreis

Ab sofort (1.Juli) haben Menschen mit Schulden auch bei uns im Märkischen Kreis mehr Geld zur Verfügung: Denn mit Beginn dieses Monats sind die sogenannten Pfändungs-Freigrenzen um gut fünf Prozent angehoben worden.

© NGG Südwestfalen

Die Verbraucherzentrale Iserlohn teilt mit, dass ab jetzt monatliche Einkünfte bis 1.410 Euro vor einer Pfändung geschützt sind. Teilweise müssen Betroffene aber selbst aktiv werden.

Verbraucherzentrale Iserlohn sagt: Das müsst ihr beachten!

Zum 1. Juli 2023 steigen die sogenannten Pfändungsfreigrenzen um gut fünf Prozent. Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen bleibt dann entsprechend mehr in ihrer Haushaltskasse. Künftig sind Einkünfte bis 1.410 Euro geschützt. „Es gibt keine Übergangsregelung“, erklärt die Beratungsstelle Iserlohn der Verbraucherzentrale NRW. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen sofort beachten.“ Das ist wichtig, denn für Menschen mit Schulden zählt oft jeder Euro. Aber Vorsicht: Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt, müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen gelingt.


Verbraucherzentrale Iserlohn erklärt den Sinn von Pfändungsgrenzen

Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie z.B. Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto. Gläubiger können dann nicht auf die gesamten Einkünfte zugreifen.

Neue Pfändungstabelle auch für den Märkischen Kreis

Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2023 ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro jetzt 1.431,60 Euro vom Lohn behalten. Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person, kann bei diesem Einkommen nichts gepfändet werden, da der pfändbare Bereich dann erst bei 1.940 Euro beginnt. Die aktuellen Pfändungsgrenzen können auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW nachgelesen werden. Eine gedruckte Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen.


Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit können irrtümliche Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger und unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber vermieden werden.


Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.410 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (527,76 Euro für die erste, weitere jeweils 294,02 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.


Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, können Schuldner:innen die Auszahlung der irrtümlich an Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen. Sie sollten also die geleisteten Zahlungen umgehend prüfen und den Zahlungsanspruch schriftlich gegenüber der auszahlenden Stelle geltend machen.

Verbraucherzentrale Iserlohn sagt: Werdet selbst aktiv!

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie etwa das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dann muss bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung des Freibetrags beantragt werden. Solange die alte Entscheidung nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie beachten und es werden ggf. zu hohe Beträge abgeführt. Diese zu viel abgeführten Beträge können dann nicht zurückgefordert werden


Die geltenden Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag und werden durch das Bundesministerium der Justiz jährlich bekannt gegeben. Mit der nächsten Anpassung ist daher zum 1. Juli 2024 zu rechnen.

Weiterführende Infos und Links


  • Mehr zur Beratung bei Geld- und Kreditproblemen in unseren Beratungsstellen vor Ort gibt es hier!    












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