Vergewaltigung auf Mallorca: Ermittlungen gegen Männer aus dem MK

Die Vorwürfe wiegen schwer: 5 junge Männer aus dem MK sollen auf Mallorca eine Frau vergewaltigt haben. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Hagen offiziell ein Ermittlungsverfahren in dem Fall eingeleitet. Parallel zu den Ermittlungen der spanischen Behörden.

Ermittlungen gegen die Männer aus dem Märkischen Kreis auch in Deutschland

Fünf junge Männer aus dem Märkischen Kreis sind wegen einer mutmaßlichen Vergewaltigung seit mehreren Tagen in Untersuchungshaft. Jetzt hat auch die Staatsanwaltschaft Hagen ein Ermittlungsverfahren in dem Fall eingeleitet. Von einem Sprecher der Staatsanwaltschaft Hagen heißt es zur Erklärung: Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland mutmaßlich eine Straftat begehen, dann muss in Deutschland ermittelt werden. Dieses Vorgehen heißt "Doppelverfolgung". Eine Doppelbestrafung - also eine rechtskräftige Verurteilung sowohl in Spanien als auch in Deutschland - ist aber nicht möglich.

Männer kommen wohl aus Lüdenscheid und Umgebung

Die Männer zwischen 21 und 23 Jahren stammen - nach mehreren Medienberichten - aus Lüdenscheid und Umgebung. Sie werden beschuldigt, eine Urlauberin aus Deutschland in einem Hotel auf Mallorca vergewaltigt oder tatenlos dabei zugeschaut zu haben. Die mutmaßliche Vergewaltigung soll im Occidental Playa de Palma Hotel passiert sein. Eine Nacht in dem Hotel mit Pool, Wasserfall und Windmühle kostet mindestens 130 Euro. Es liegt knapp 200 Meter vom Strand Playa de Palma entfernt. Unsere Erstmeldung inklusive Update zu dem Fall findet ihr hier im Artikel.

Drohende Strafen bei Vergewaltigung

Im Falle einer Verurteilung drohen den Verdächtigen Freiheitsstrafen von bis zu zwölf Jahren. Ein sechster Angehöriger der deutschen Freundesgruppe wurde hingegen freigelassen. Es gilt allerdings die Unschuldsvermutung, bis ihre Schuld vor Gericht bewiesen ist. Auf radiomk.de bleibt ihr auf dem Laufenden und erfahrt, wie es in dem Fall weiter geht.

Doppelbestrafung in der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union ist eine doppelte Strafverfolgung möglich. Aber: Wenn man für die gleiche Tat schon einem anderen Land rechtskräftig verurteilt wurde, dann ist eine Doppelbestrafung nicht möglich.

In Art. 54 der Schengener Durchführungsverordnung ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) geregelt. Danach darf eine Person strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat bereits rechtskräftig verurteilt wurde und die Sanktion bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann.

(QUELLE)

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